Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Ihnen gerne aktuelle Informationen über den Stand der Regelungen und Lockerungen beim Sportbetrieb geben.

Zunächst weisen wir Sie aber darauf hin, dass es sich bei den aktuellen Maßnahmen um Vorgaben der Landesregierung handelt. Wir als Verband können den Vereinen weder etwas untersagen, noch erlauben. Wir können Ihnen lediglich Informationen an die Hand geben und damit eine Hilfestellung leisten. Bei Unklarheiten in der Auslegung der Corona-Verordnung oder für rechtsverbindliche Auskünfte müssen Sie sich an die, für Sie zuständige Behörde wenden.

In der neuen Übersicht der geschlossenen / geöffneten Einrichtungen vom 12.03.2021 ist auch der Schießsport aufgelistet. Hierbei wird zwischen Schießsport im Freien und Schießsport in geschlossenen Räumen unterschieden.

  • Bei unseren Schießständen gibt es offene Schießanlagen und offene teilgedeckte Schießanlagen sowie Raumschießanlagen.  Bei offenen Schießanlagen handelt es sich nicht um geschlossene Räume.
  • Eine Nutzung von mehreren Schießständen gleichzeitig ist nicht vorgesehen. Aufgrund der äußerst unterschiedlichen örtlichen Begebenheiten ist eine pauschale Aussage bzgl. der zeitgleichen Nutzung von mehreren Innen- und Außenanlagen nicht möglich. Hier bedarf es einer individuellen Absprache mit der zuständigen Behörde.
  • Die Standaufsicht zählt nicht zu der maximal erlaubten Personenanzahl, bzw. zu den erlaubten Haushalten. Die Aufsicht darf zusätzlich anwesend sein, muss aber den Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig einhalten.


Maßnahmen im Bereich Schießsport (Stand 12.03.2021):

Diese sind abhängig von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz im Stadt- oder Landkreis. Die Maßnahmen treten in Kraft, sobald die Inzidenz mehrere Tage infolge konstant ist: Bei sinkenden Zahlen muss die Inzidenz mindestens fünf Tage infolge, bei steigenden Zahlen mindestens drei Tage infolge konstant sein. Die jeweiligen Stadt- und Landkreise sind zuständig für die Information der Bevölkerung. Bei Unklarheiten informieren Sie sich bitte selbstständig bei Ihrem Stadt- oder Landkreis.

  • Inzidenz unter 50

Im Freien max. 10 Personen. In geschlossenen Räumen max. 5 Personen aus 2 Haushalten. Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.

  • Inzidenz zwischen 50 und 100

Max. 5 Personen aus 2 Haushalten im Freien oder geschlossenen Räumen. Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.

  • Inzidenz über 100

Nur im Freien mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren, nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Person. Ausnahmen für dienstliche Zwecke und den Spitzen- und Profisport. Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.

Bitte beachten

Unabhängig von den Inzidenzwerten sind weiterhin Abstandsregeln, Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen sowie Vorgaben zur Anwesenheitsdokumentation zu beachten. Außerdem haben die zuständigen Behörden das Recht, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen.

Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Elke Sommer

Geschäftsführerin

Badischer Sportschützenverband 1862 e.V., Badener Platz 2, 69181 Leimen

Aktuelle Informationen zu den Regelungen beim Sportbetrieb (Stand: 17.03.2021)